Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin
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Rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich bei seiner Entscheidung erstmals mit der Frage der Anwendbarkeit und Auslegung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführten Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG auseinanderzusetzen (Az. 9 K 196/22).
BFH zur Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft auch bei Anfechtung des Steuerbescheids durch die Organgesellschaft
Der BFH hat zur finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis, wenn bei der Personengesellschaft nicht alle Gesellschafter der Klägerin finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, Stellung genommen (Az. V R 5/23).
BFH: Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG
Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm ist, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen (Az. VI R 34/21).
BFH zur Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Anwendungsbereich des § 177 AO in Fällen einer Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO grundsätzlich eingeschränkt ist und ob bei Änderungen der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes bei Dauersachverhalten eine gesetzliche Regelungslücke anzunehmen sein kann, die die analoge Anwendung des § 20 Satz 3 UStG rechtfertigt (Az. V R 19/22).
BFH: Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem eigenständigen BgA "Blockheizkraftwerk" und einem BgA "Freibad" und zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 11.05.2016 (Az. V R 43/21).